SG Aachen, Urteil v. 11.03.2010, Az. S 2 (15) KR 115/08 KN
Makuladegeneration ("feuchte AMD"): Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte, die unter einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration (sog. "feuchte AMD") leiden, Anspruch auf Versorgung mit dem für diese Erkrankung zugelassenen Arzeimittel Lucentis® haben und nicht gegen ihren Willen auf die Verwendung des preiswerteren Mittels Avastin® verwiesen werden können.
Dies sollte angesichts der Tatsache, dass nur Lucentis® nicht aber Avastin® für die Behandlung einer feuchten AMD zugelassen ist, eine Selbstverständlichkeit sein?
Die beklagte Krankenkasse sah dies offenbar nicht so. Sie argumentierte, dass die Behandlung mit Avastin® statt Lucentis® bei gleicher Wirksamkeit erheblich wirtschaftlicher sei.
Diesem "Off-Label-Use", also der Anwendung eines Medikaments außerhalb des eigentlichen Zulassungsbereichs, schob das Sozialgericht Aachen in diesem konkreten Fall einen Riegel vor. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung komme in solchen Fällen - auch wegen der eventuellen Risiken für den Patienten - nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht, die in diesem Fall nicht vorlägen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund
Bei der sog. "feuchten AMD" handelt es sich um eine Erkrankung, bei der Blutgefäße in die Netzhaut einsprießen, was bei den Betroffenen regelmäßig zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens führt.
Es gibt auch Fälle, in denen Patienten explizit ein Medikament aus guten Gründen im "Off-Label-Use" nutzen möchten. Was meinen Sie, wie die gesetzlichen Krankenkassen dann häufig reagieren?
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg
(Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Aachen vom 15.03.2010, erhältlich unter http://www.justiz.nrw. de)