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Berufsunfähigkeitsversicherung: Zum Verhältnis der Ausbildung zum künftigen Beruf im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens


BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. IV ZR 119/09


In diesem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Klage einer Kreissekretärin gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin hatte im Jahre 2001 mehrere Gehirnblutungen erlitten. Eine Berufsunfähigkeit war zunächst auch von der Versicherung anerkannt worden. 

 

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Berufsunfähigkeit von der Versicherung zu einer Zeit anerkannt worden war, in der sich die spätere Klägerin als Anwärterin noch in der Ausbildung zur Kreissekretärin befand. Als Kreissekretärsanwärterin war sie dann aber zuletzt sechs Stunden am Tag beschäftigt. 

 

Nach Abschluss ihrer Ausbildung im September 2004 arbeitete die Klägerin seit Anfang Oktober 2004 als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt allerdings lediglich auf 19,25 Stunden-Basis, bei regulärer Arbeitszeit von 41 Stunden wöchentlich. Die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung stellte Anfang Dezember 2004 ihre Leistung ein. 

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Versicherung zur Einstellung ihrer Leistung nicht berechtigt gewesen war.

 

Bereits das Berufungsgericht hatte argumentiert, dass die Klägerin als Auszubildende zwar wieder sechs Stunden täglich beruflich einsetzbar gewesen sei. Die beweisbelastete Beklagte habe aber den Nachweis nicht erbringen können, dass die Klägerin die Tätigkeit als ausgebildete Kreissekretätin zu mehr als 50% ausüben kann. Als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit komme es nicht auf die Ausbildungszeit, vielmehr auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kreissekretärin an. 

 

Dieser Argumentation stimmte der Bundesgerichtshof zu.

 

Es komme darauf an, welchen Beruf die versicherte Person „in gesunden Tagen“ zuletzt ausgeübt habe. Auch die Tätigkeit als Auszubildende zur Kreissekretärin sei in den Berufsbegriff einzubeziehen. Die Klägerin sei nicht mittlerweile in einem anderen Beruf tätig, dem sie zu keiner Zeit „in gesunden Tagen“ nachgegangen sei. Der Versicherer müsse es hinnehmen, wenn die Klägerin den Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen sei, weil sich diese zwischenzeitlich geändert haben. Andernfalls hätte dies die Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden sei, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen sei.

 

Zitat des BGH:

„... 

Für einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab. … Dieser kann die versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben; sonst würde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hinsicht entwertet und für den Versicherten unzumutbar ausgehöhlt. Der Versicherer würde zudem einseitig aus dem Status der versicherten Person Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden werden regelmäßig geringere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er wird sich daher seltener auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs.1 B-BUZ berufen können, weil er seinen Beruf nach den für eine Ausbildung geltenden Maßstäben eher gewachsen ist als ein fertig ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt wäre es ihm aber verwehrt, gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem Beruf unter den erhöhten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zu genügen hat.

...“

 

Offenbar geht der BGH nunmehr davon aus, dass es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung doch um eine Karriereversicherung handeln kann!

Hintergrund


 Der Entscheidung lagen folgende Bedingungen zugrunde:

 

„§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

 

(1)Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nachzugehen.

...

 

§ 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistung zu beachten?

 

(1) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor,

stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein.

 

§ 10 Was gilt bei Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

 

(1) Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. … Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person … ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. ...“

 

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Eintritt der Berufsunfähigkeit beweisen. Im Nachprüfungsverfahren gilt dagegen, dass der Versicherer Änderungen im Gesundheitszustand, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen lassen, nachweisen muss.

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Weßels, Hamburg

(Quelle der Entscheidung: Bundesgerichtshof, erhältlich unter http://juris.bundesgerichtshof.de)