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Gesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz bei der Rückkehr aus dem Urlaub?


LSG NRW Urteil v. 17.09.2010, Az.: L 4 U 57/09: In Ausnahmefällen kann auch beim Rückweg aus dem Urlaub Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte den Fall einer Klägerin aus Wuppertal zu entscheiden. Die Klägerin war als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson anerkannt. Sie hatte ihre beiden pflegebedürftigen Eltern in deren Spanienurlaub gepflegt und auf dem Heimflug begleitet. Nach dem Rückflug war sie noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt. Die Folge: Ein komplizierter Schenkelhalsbruch. 

 

Die Unfallversicherung lehnte ihre Einstandspflicht ab. Sie witterte offenbar einen Privaturlaub der Klägerin. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sah in dem zu entscheidenden Unfall jedoch einen sogenannten Wegeunfall, der für die Klägerin Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, und gab der Klage statt. 

 

Im Vordergrund habe die Motivation der Klägerin gestanden, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst Pflegetätigkeit zu erbringen, so die Essener Richter. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei demgegenüber zweitrangig gewesen. 

 

Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Tätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem  Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung gefunden, den der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit umfasse.

 

Da vom Landessozialgericht NRW die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen worden ist, ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Es bleibt für die Klägerin zu hoffen, dass es bei diesem Urteil bleibt!

Hintergrund


Nach § 2 Abs.1 Nr.17 SGB VII sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert: 

 

„Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (14 Abs.4 des Elften Buches).“...

 

§ 8 SGB VII bestimmt:

 

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 

 

...

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, ...

 

Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts NRW vom 11.10.2010, Die Pressemitteilung ist erhältlich unter www.justiz.nrw.de)