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Unfallversicherung: Leistungskürzung trotz „stummer“ Vorschädigung? 


LG Dortmund, Urteil v. 28.01.2010, Az. 2 O 235/09


Diese Frage bejahte das Landgericht Dortmund für den Fall, dass eine Vorschädigung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls beigetragen hat.

 

Der Kläger, der am 14.01.2008 ein Distorsionstrauma seines linken Kniegelenks erlitten hatte, machte mit der Klage einen weiteren Anspruch auf Unfalltagegeld gegen die beklagte Unfallversicherung geltend. Versichert war ein Tagegeld von 74,30 € bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage der AUB 88.

 

Der Kläger behauptete, dass andere als unfallbedingte Ursachen an der Arbeitsunfähigkeit nicht mitgewirkt hätten. Sein Knie sei bis zum Unfall völlig intakt gewesen. Er sei vorher weder am Knie behandelt worden noch hätte er dort Schmerzen gehabt.

 

Im Prozess holte das Landgericht ein Sachverständigengutachten ein. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass mit einem Meniskushinterhornriss und einem Knorpelschaden 2.Grades auch degenerative Vorschäden beim Kläger vorgelegen haben. Mit fortschreitender Dauer der Arbeitsunfähigkeit habe einerseits der Unfall als

Ursachenanteil der Arbeitsunfähigkeit abgenommen und andererseits die degenerativen Vorschäden als Ursachenanteil zugenommen. 

 

Der Sachverständige erachtete die Angaben des Klägers, dass ihm die degenerative Vorschädigung im Knie keinerlei Schmerzen bereitet habe und er durch diese in der Funktionsfähigkeit des Knies bis zum Unfall nicht beeinträchtigt gewesen sei, für durchaus glaubhaft.

 

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2009, 1525) wies das Landgericht dennoch die Klage auf Zahlung eines weiteren Unfalltagegeldes wegen Leistungskürzung nach § 8 AUB 88 ab. Der BGH habe ausgeführt, dass immer dann ein Gebrechen im Sinne von § 8 AUB vorläge, wenn eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls beitrage. Eine Verstärkung der gesundheitlichen Folgen des Unfalls durch die Vorschäden des Klägers sah das Landgericht Dortmund als erwiesen an. 

Hintergrund


Nach § 8 AUB 88 ist die Leistung des Unfallversicherers entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen zu kürzen, die an der hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt.

 

Altersbedingte normale Verschleißzustände unterfallen dagegen nicht § 8 AUB 88, ...[mehr…]

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

(Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de)