LG Dortmund, Urteil v. 01.04.2010, Az. 2 S 56/09
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte außergerichtlich von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von zahnärztlichen Behandlungskosten verlangt. Die Krankenversicherung verlangte in Rahmen der Leistungsprüfung vom Kläger Auskünfte des vorbehandelnden Arztes und übersandte zu diesem Zweck eine Schweigepflichtentbindungserklärung.
Diese unterzeichnete der Kläger nicht. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Leistung.
Die Klage hatte in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Mangels Übermittlung einer Schweigepflichtentbindungserklärung habe der Versicherer seine Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nicht abschließen können, so das Landgericht Dortmund. Die beklagte Versicherung sei auch berechtigt gewesen, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung zu verlangen.
Zitat des Landgerichts Dortmund
...„Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte bei der Leistungsprüfung Gesundheitsdaten prüfen darf mit dem Ziel, sich vom Vertrag zu lösen, kann nicht zweifelhaft sein, dass ihr das Recht zusteht, die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht zu prüfen, wozu auch eine eventuelle Vorvertraglichkeit (Hervorhebung durch den Verfasser) gehört.
Denn der dem Kläger versprochener Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs.1 der vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118) ..."
Das Gericht sah in der Weigerung des Klägers zwar keine Obliegenheitsverletzung, da er aufgrund seines Persönlichkeitsrechts als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berechtigt gewesen sei, seine Zustimmung zu verweigern. Jedoch sei die Versicherungsleistung wegen seiner Weigerung nicht fällig.
Hintergrund
Schweigepflichentbindungserklärungen beschäftigten die Gerichte in letzter Zeit häufiger. Daher möchte ich auch auf meine Anmerkung zum Urteil des BGH v. 28.10.2009, Az. IV ZR 140/08 unter http://www.jmwessels.de/News22_77.html hinweisen.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels. (Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, die Entscheidung ist erhältlich unter www.justiz.nrw.de)