SG Düsseldorf, Urteile v. 12.04.2010, Az. S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10
Hartz IV-Empfänger werden nicht im Regen stehen gelassen. Das Sozialgericht Düsseldorf verpflichtet die ARGEN zur Beitragsübernahme der private Krankenversicherung in voller Höhe.
Nachdem die ARGEN den Klägern außergerichtlich nicht die vollen Beiträge, vielmehr nur einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bewilligt hatten, zogen die Kläger vor Gericht. Mit Erfolg!
Die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, jedoch aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs.2 Nr.2 SGB II. Danach wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Bezuges der Beitrag übernommen.
Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert sei, so das Gericht. Denn es bestehe eine vergleichbarer Interessenlage. Andernfalls würden bei den betroffenen Beiträge nicht unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund
Die Frage ob und in welcher Höhe der Staat zur Kostenübernahme der Beiträge eines Privatversicherten im Falle einer Hilfsbedürftigkeit verpflichtet ist, beschäftigt seit geraumer Zeit die Gerichte.
Ich verweise zum auf meine Meldungen vom 09.11.2009 unter Anspruch auf Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Sozialhilfe? und vom 09.03.2010 unter Basistarif zur privaten Krankenversicherung: Anteilige Bezuschussung durch Grundsicherungsträger bei privater Kranken- und Pflegeversicherung verfassungswidrig.
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg.
(Quelle: Justizministerium NRW, Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.06.2010, erhältlich unter www.justiz.nrw.de)