Um die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers (VN) zu schützen, werden Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- (zusatz-) versicherungen dem Zugriff Dritter durch Abtretung und Pfändung grundsätzlich nach §§ 400BGB, 850b ZPO entzogen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst damit zu beschäftigen, ob die Abtretung von Ansprüchen des VN aus einer Lebensversicherung an eine Bank wirksam ist. Dieser übertrug der VN auch das Recht zur Kündigung, welches mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden war. Die Lebensversicherung sollte der Sicherung eines Darlehens des VN dienen. Besonderheit: Sie war unter Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen worden.
Mit dieser Entscheidung klärte der BGH einige Streitfragen.
Er stellte klar, dass bestehende und zukünftige Ansprüche aus der Lebensversicherung ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten werden können, ohne die Einheit von Haupt- und Zusatzversicherung zu gefährden.
BGH (Zitat)
„Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der Verträge wird nicht beeinträchtigt.“
Doch wie sieht es mit der Übertragung des Kündigungsrechts auf die Bank aus? Diese hätte dann letzlich Einfluss auch auf den Berufsunfähigkeitsschutz, da bei Beendigung der Hauptversicherung durch Kündigung auch die BUZ erlöschen würde.
BGH (Zitat)
„Die Übertragung des Kündigungsrechts eröffnet dem Sicherungsnehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nach § 9 (1) der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zum Erlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versicherungsnehmer durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befugnisse hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise aus der Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festgestellte Ansprüche ... werden nicht berührt, ... .“
Diese Sichtweise erstaunt auf den ersten Blick. Der BGH meint jedoch auch im Interesse des VN entschieden zu haben:
Zitat (BGH)
"Die Unwirksamkeit der Übertragung des Kündigungsrechts, liefe überdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, ..., zuwider. Denn ohne Übertragung des Kündigungsrechts und die damit verbundene Möglichkeit für den Sicherungsnehmer, den Rückkaufswert zu realisieren, wäre die Kapitallebensversicherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 165 Rdnr. 6)."
Jedenfalls ist es nunmehr höchstrichterlich geklärt: Lebensversicherungen eignen sich trotz BUZ zur Kreditsicherung!
Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Bundesgerichthof, erhältlich unter http://juris.bundesgerichtshof.de).