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Auskunft über medizinische Behandlungen: Krankenversicherte können gegen die kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Auskunft geltend machen


Landessozialgericht NRW, Urteil v. 20.05.2010, Az. L 5 KR 153/09: So entschied das Gericht durch Urteil vom 20. Mai 2010 zugunsten eines gesetzlich krankenversicherter Mannes aus Brühl.

 

Hintergrund des Falles war, dass der Kläger sich gegen die Gefahren einer Berufsunfähigkeit absichern wollte. Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt der Versicherer aber Auskunft über den Gesundheitszustand des Interessierten. Offenbar um bei seinen Angaben nichts falsch zu machen, wollte der Kläger von der für ihn zuständigen kassenärztlichen Vereinigung wissen, welche medizinischen Leistungen diese in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet hatte. Zu Recht?

 

Das grundsätzliche Bestehen eines solchen Auskunftsanspruchs bejahte das Landessozialgericht NRW im vorliegenden Fall. Das Recht des Klägers folge aus dem in § 83 SGB X geregelten allgemeinen Auskunftsanspruch. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen Anspruch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. 

 

Allerdings bestehe dieser Anspruch nicht unbeschränkt. Eine Beschränkung ergäbe sich aus bzw. als Folge der Abwägung der privaten Interessen des Klägers und des Aufwandes, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache. Danach könne der Kläger in diesem Fall nur für ein weiteres Jahr rückwirkend Auskunft verlangen und nur insoweit, wie seine Sozialdaten von der EDV der Beklagten gespeichert worden seien.

 

Dieses Urteil hilft dem Kläger nicht wirklich weiter. Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden von der Versicherung zumeist Angaben zu medizinischen Behandlungen (mindestens) der letzten fünf Jahre verlangt. 

 

Der Kläger wird daher wohl im Zweifel seine behandelnden Ärzte aufsuchen müssen, um dort die für die Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung notwendigen medizinischen Informationen zu erhalten. Ich hoffe, dass er sich noch an alle Ärzte erinnert.

 

Da das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

 

Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

 

(Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, Pressemitteilung des Landessozialgerichts NRW vom 02.07.2010, Entscheidung und Pressemitteilung sind erhältlich unter www.justiz.nrw.de)

 

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