Die Klägerin, die als Chemie-Laborantin in der Zeit von Oktober 1980 bis September 1993 gearbeitet hatte, behauptete das Vorliegen einer Berufskrankheit der Nr.1102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Sie leide unter quecksilberbedingten Empfindungsstörungen, Muskelschmerzen sowie einer Schädigung der Atemwege in Form einer Bronchitis.