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Berufsunfähigkeitsversicherung: Klagefrist noch im Jahr 2008? Diese Frage beschäftigte das OLG Köln in einem Verfahren.


OLG Köln, Urteil v. 03.09.2010, Az. 20 U 1/10

 

Die Klägerin begehrte aufgrund einer nach ihren Angaben im März 2007 eingetretenen Berufsunfähigkeit wegen reaktiver Depressionen und Angstzuständen von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

 

Die Versicherung erklärte wegen angeblicher Falschangaben im Versicherungsantrag im Mai 2008 den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages. Sie wies die Klägerin in diesem Schreiben daraufhin, dass Ansprüche von ihr innerhalb von 6 Monaten ab Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Die Klagefrist wurde seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung einmal verlängert.

 

Es kam wie es kommen musste. Im späteren Gerichtsverfahren wurde darüber gestritten, ob diese Frist von der Klägerin eingehalten worden war oder nicht. Entscheidend war hier zunächst, ob die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt berechtigt war, eine Klagefrist und damit eine Ausschlussfrist zu setzen.

 

Das Versicherungsvertragsgesetz neuer Fassung sieht seit dem 1. Januar 2008 keine Ausschlussfrist zur Klageerhebung mehr vor. § 12 Abs.3 VVG alte Fassung wurde gestrichen. Nach den Übergangsvorschriften zum VVG lief eine im Jahr 2007 gesetzte Klagefrist im Jahr 2008 zwar weiter. Frage dieses Verfahrens war jedoch , ob auch noch nach dem 31. Dezember 2007 eine Klagefrist wirksam vom Versicherer bei einem bereits vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vertrag („Altertrag“) gesetzt werden konnte. Dessen Bedingungen sahen die Zulässigkeit des Setzens einer Ausschlussfrist nämlich vor.

 

Das OLG hielt das Setzen der Klagefrist durch die Versicherung für zulässig und gab dieser Recht (Zitat):

 

...

„Der in Art. 1 Abs.1 EGVVG bestimmte Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG auf Altverträge erfährt nach dieser Vorschrift Einschränkungen, die in Art. 1 Abs. 2 EGVVG sowie Art. 2 bis 6 EGVVG geregelt sind. Als § 12Abs. 3 VVG a.F. betreffende Einschränkung einer Fortgeltung für Altverträge kommt seinem Wortlaut nach jedoch lediglich Art. 1 Abs. 4 EGVVG in Betracht. Diese Vorschrift gehört indes nicht zu den Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 bis 6 EGVVG, die nach dem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 EGVVG erklärten Willen des Gesetzgebers allein die Ausnahmen von dem in Art. 1 Abs. 1 EGVVG geregelten Grundsatz zulassen sollen, wonach auf Altverträge das alte VVG auch noch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden ist. Schon wegen seiner fehlenden Erwähnung in Art. 1 Abs. 1 EGVVG kann Art. 1 Abs. 4 EGVVG nach Auffassung des Senats keine Ausnahme zu der in Art. 1 Abs. 1 EGVVG getroffenen Regelung darstellen.“

 

...

Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen wurde in der Folge vom OLG Köln zurückgewiesen, da die Klägerin die zulässig gesetzte Klagefrist nach Auffassung des Gerichts nicht eingehalten hatte. Wegen der Bedeutung der streitentscheidenden Rechtsfrage („Klagefrist“) lies das OLG Köln jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

 

Hier könnte die Klägerin dann noch eine kleine Chance erhalten, ihren Fall doch noch zu gewinnen!

Hintergrund


Artikel I EGVVG („Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen“) lautet auszugsweise:

 

(1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I. S.2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Abs. 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

(3)…

 

(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

 

Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg

 

(Quelle der Entscheidung. Die Entscheidung ist erhältlich unter www.justiz.nrw.de)

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