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Anspruch auf Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Sozialhilfe?


LSG NRW, Beschl. vom 16.10.2009, Az. L 20 B 56/09 SO ER


Anspruch auf Übernahme des vollen Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Sozialhilfe? Diese umstrittene Frage ließ das Landessozialgericht NRW in einem Eilverfahren offen.

 

Die Antragstellerin bezog wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit von der Antragsgegnerin „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der seit Oktober 2008 zunächst von der Antragsgegnerin übernommene monatlichen Beitrag für die Antragstellerin und ihren Sohn für Kranken- und Pflegeversicherung betrug 270,00 € (Antragstellerin) bzw. 68,88 € (Sohn), mithin insgesamt 337,87 €.

Diesen Beitrag begrenzte die Antragsgegnerin dann mit Bescheid vom Februar 2009 auf die Beiträge, die für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind und zahlte nur noch 129,54 € für die Krankenversicherung und 17,79 € für die Pflegeversicherung.

 

Die Antragstellerin zahlte die Differenz nicht aus eigenen Mitteln, so dass die Krankenversicherung gegen die Versicherungsleistungsansprüche der Antragstellerin mit offenen Beitragsansprüchen aufrechnete. 

 

Die Antragstellerin beantragte, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihre Beitrage für die private Krankenversicherung in voller Höhe als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.

 

Das Landesozialgericht lies die damit aufgeworfene Frage, welche Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung als „angemessen“ nach § 32 Abs.5 S.1 SGB XII und damit aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen sind, offen, da es an einer Eilbedürftigkeit fehle, da die Antragstellerin inzwischen im Basistarif versichert sei und die beigeladene Krankenversicherung im Verfahren geäußert habe, für diesen Fall keine Aufrechnung mehr vorzunehmen.

 

Zur Frage, ob nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Aufrechnung gegen Versicherungsleistungsansprüche eines hilfsbedürftigen Versicherungsnehmers mit offenen Beitragsansprüchen überhaupt möglich ist, führt das Gericht aus: 

„Ein solches Absehen von (nach § 35 VVG grundsätzlich möglichen) Aufrechnungen erscheint auch - wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt - durch das VVG gefordert: Denn das VVG enthält in §§ 192 ff. Sondervorschriften für die Krankenversicherung, die der allgemeinen Regelung in § 35 VVG vorgehen. § 193 Abs. 6 VVG bestimmt unter den näheren Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 der Vorschrift bei der privaten Krankenversicherung (anstelle einer Aufrechnungsmöglichkeit) ein Ruhen von Leistungsansprüchen bei Verzug des Versicherten mit der Prämienzahlung. Das Ruhen endet nach Satz 5 der Vorschrift, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit es Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig i.S. des SGB II oder des SGB XII wird.

 

Dies muss erst recht dann gelten, wenn der Versicherte bereits hilfebedürftig ist; ansonsten würde der gesetzlich verfolgte Zweck einer Vermeidung des Ausschlusses vom Versicherungsschutz allein aufgrund von Hilfebedürftigkeit vereitelt. Das gesetzliche Ziel, für jedermann entweder gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, würde verfehlt, wenn neben dem Eintritt eines Ruhens nach Maßgabe des § 193 Abs. 6 VVG zusätzlich eine Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers nach § 35 VVG bestünde; denn eine Aufrechnung durch den Versicherer hätte trotz formal weiter bestehender Versicherung einen faktischen Leistungsausschluss des Hilfebedürftigen von der Gewährleistung einer Krankenversicherung zur Folge.

 

Der Senat kann wegen der zwischenzeitlich seit dem 01.09.2009 vorgenommenen Versicherung der Antragstellerin im Basistarif offen lassen, ob diese Überlegung nicht nur für eine Versicherung im Basistarif, sondern auch bei einer anderweitigen Absicherung (wie im Falle der Antragstellerin vor der Anwendung des Basistarifs) gilt, weil sich § 193 Abs. 6 VVG angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des Satzes 1 der Vorschrift auf eine der Pflicht nach Abs. 3 genügende Versicherung und damit nicht allein auf den Basistarif beziehe und das Gesetz es - wie in Abs. 7 - entsprechend hätte zum Ausdruck bringen müssen, wenn nur der Basistarif gemeint gewesen wäre.

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Denkbar erscheint im Übrigen - ohne dass der Senat hierüber entscheiden müsste - dass dieses Verbot der Aufrechnung gegen Versicherungsleistungsansprüche mit offenen Beitragsforderungen auf die Frage, welche Versicherungsbeiträge als "angemessen" nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen sind, zurückwirkt (und damit die zu 2.b dargestellte, von der Antragstellerin bei einer Leistungsbegrenzung für Krankenversicherungsbeiträge auf derzeit 129,54 EUR gesehene Folge einer Unterversorgung vermeidet).

 

Muss der Versicherer, solange Hilfebedürftigkeit besteht, trotz nur teilweiser (in Höhe von 129,54 EUR) erfolgender Zahlung der für ihn im Basistarif geltenden (hälftigen) Beiträge gleichwohl volle Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle erbringen, käme allerdings das Ergebnis für die Dauer der Hilfebedürftigkeit einem faktisch an den Betrag von 129,54 EUR angepassten Beitrag (wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II) gleich. Der Versicherer hätte dann lediglich die Option, erst im Falle wirtschaftlicher Verbesserungen des Versicherten die aufgelaufenen, nicht verjährten Beiträge noch nachträglich einzufordern.

 

Ob deshalb dem Hilfebedürftigen ohnehin zugemutet werden kann, für die Dauer seiner Hilfebedürftigkeit gegenüber dem Versicherer Beitragsschulden auflaufen zu lassen, oder ob dies unter verfassungsrechtlich-sozialstaatlichen Gründen eine Hilfeleistung unterhalb des Existenzminimums bedeuten würde, muss letztlich einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“

 

Diesen Kommentar verfasste Rechtsanwalt Jan-Martin Weßels, Hamburg. (Quelle der Entscheidung: Justizministerium NRW, erhältlich unter http://www.justiz.nrw.de).